Wichtige Bürgerinformationen
Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes – Hinweise zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb
Mit Inkrafttreten der Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) zum 23. Dezember 2025 wurde die Vorschrift des § 6 zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb neu gefasst.
Bislang war der Ausschank von Speisen und Getränken aus besonderem Anlass – etwa im Rahmen von Festen oder sonstigen Veranstaltungen – spätestens vier Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Diese Anzeigepflicht entfällt nun für Fälle, in denen der vorübergehende Gaststättenbetrieb im Rahmen eines nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt.
Dabei gilt:
Der Hauptzweck muss auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.
Die Neuregelung führt insbesondere für Vereine und ehrenamtlich tätige Organisationen zu einer spürbaren Entlastung, da entsprechende Veranstaltungen künftig ohne vorherige Anzeige durchgeführt werden können, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Für gewerbliche Anbieter bzw. Gewerbebetriebe gilt diese Erleichterung hingegen nicht. Sofern ein vorübergehender Gaststättenbetrieb im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt, besteht die Anzeigepflicht weiterhin fort. In diesen Fällen ist die Anzeige wie bisher fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Unberührt von dieser Änderung bleibt die Verpflichtung zur Einhaltung aller sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Jugendschutz, Lebensmittelhygiene sowie Sicherheit- und Lärmschutz.
Die Checkliste dient ausschließlich als unverbindliche Orientierungshilfe. Die Umsetzung und Berücksichtigung der einzelnen Punkte obliegt dem Veranstalter und kann je nach Ort, Art und Umfang der Veranstaltung variieren. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anga-ben wird nicht übernommen.







