Aktuelles
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in ihrer Sitzung am 29. Juni 2026 die folgende Satzung beschlossen:
§1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
(1) Für die Betreuung von in der Kindertagespflege der Stadt Rauschenberg aufgenommenen Kindern haben die Sorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Kostenerstattung für Verpflegung (Verpflegungsentgelt) zu entrichten.
(2) Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Kindertagespflege sowie das Verpflegungsentgelt für die in der Kindertagespflege angebotene Mittagsversorgung und die dort angebotenen Getränke.
§2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
(1) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung in der Kindertagespflege nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:
|
Betreuungsmodul |
Betreuungszeit |
Kostenbeitrag |
Davon freigestellt nach § 3 |
Zu zahlender Kostenbeitrag |
|
Krippenkind im Alter bis 3 Jahre |
Modul 1 ( 30 Stunden.) |
180,00 Euro |
0,00 € |
180,00 Euro |
|
Krippenkind im Alter bis 3 Jahre |
Modul 2 (41 Stunden) |
245,00 Euro |
0,00 € |
245,00 Euro |
|
Getränkegeld |
Pro Kind (verpflichtend) |
5,00 € |
--- |
5,00 Euro |
|
Verpflegungsentgelt |
Pro Kind (verpflichtend) |
95,00 Euro |
--- |
95,00 Euro |
(2) Andere Betreuungszeiten werden zeitanteilig zu den genannten Kostenbeiträgen berechnet.
(3) Das Getränkegeld und das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen, unabhängig von dem gebuchten Betreuungsmodul. Nimmt ein Kind mindestens 2 Wochen nicht am Mittagessen teil, so kann es, mit einer Frist von 7 Tagen von der Mittagsverpflegung abgemeldet werden. Das Verpflegungsentgelt wird für diese Zeit anteilig erstattet.
(4) Sollte die Teilnahme an der Verpflegung aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht möglich sein, so kann nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Nachweises über die vorliegende medizinische Notwendigkeit (z.B. Allergie oder Unverträglichkeit), aus der Art und Umfang der Einschränkung sowie ggf. Notwendige Maßnahmen hervorgehen, das betroffene Kind mit Wirkung zum 1. des Folgemonats von der Zahlung des Verpflegungsentgeltes befreit werden. Eine rückwirkende Erstattung bereits entrichteten Verpflegungsentgelts erfolgt nicht.
§3 Ermäßigung der Kostenbeiträge
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine städtische Kindertageseinrichtung, betragen die Kosten ab dem zweiten Kind jeweils 50 % des entsprechenden Betreuungskostenbeitrages. In diesem Fall gilt ein U-3 Kind als Erstkind, für das dann der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 zu zahlen ist. Kosten für Getränke und Verpflegung sind von der Ermäßigung ausgenommen (§ 2 Abs. 3).
§4 Abwicklung der Kostenbeiträge
(1) Die Zahlungspflicht für Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagespflege und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagespflegeeinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. Bei dauerhaftem Ausfall der Betreuungszeiten aus demselben Grund (mehr als 28 Tage/Kindergartenhalbjahr erfolgt eine anteilige Erstattung des Kostenbeitrages.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Gegebenenfalls kann bei Kindergartenkindern auch eine Kürzung der Betreuungszeit auf das Kernzeitmodul erfolgen.
(6) Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Kostenbeiträge führen nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen zum Ausschluss aus der Betreuung.
§5 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
- Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
- Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,
- Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
- Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,
- weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Rauschenberg, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt unter www.rauschenberg.de (Bürgerservice – Onlineanträge + Formulare) einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind ebenfalls auf der Homepage der Stadt Rauschenberg zu finden. (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform
§6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 01.09.2026 gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin







