Aktuelles
Bordsteinrampen
Von Hessen Mobil wurde festgestellt, dass innerhalb vieler Ortsdurchfahrten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vermehrt von Straßenanliegern an durch Bordanlagen von der Straße getrennten Grundstückszufahrten Bordsteinrampen vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt wurden. Diese Rampen aus unterschiedlichen Materialien sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen.
Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Das Auslegen solcher Borsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.
Wir möchten daher alle Hauseigentümer bitten, sofern sie solche Bordsteinrampen ausgelegt haben, diese umgehend zu entfernen.
Ordnungsamt der Stadt Rauschenberg