Rathaus Stadt Rauschenberg
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Rauschenberg - 1. Nachtragshaushaltsplan und Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024
1. Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90), hat die Stadtverordnetenversammlung am 18. November 2024 folgende Nachtragssatzung beschlossen:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
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und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge |
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erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
gegenüber bisher EUR |
auf nunmehr EUR festgesetzt |
a) im Ergebnishaushalt |
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im ordentlichen Ergebnis |
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die Erträge |
22.977 |
11.922.714 |
11.945.691 |
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die Aufwendungen |
81.156 |
11.791.365 |
11.872.521 |
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der Saldo |
58.179 |
-131.349 |
-73.170 |
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im außerordentlichen Ergebnis |
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die Erträge |
44.400 |
0 |
44.400 |
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die Aufwendungen |
6.800 |
30.000 |
36.800 |
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der Saldo |
37.600 |
30.000 |
-7.600 |
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b) im Finanzhaushalt |
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aus laufender Verwaltungstätigkeit |
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der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen |
23.015 |
618.985 |
642.000 |
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aus Investitionstätigkeit |
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die Einzahlungen |
28.000 |
1.019.000 |
1.047.000 |
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die Auszahlungen |
30.500 |
-1.506.000 |
-1.536.500 |
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der Saldo |
2.500 |
-487.000 |
-489.500 |
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aus Finanztätigkeit |
||||
die Einzahlungen |
2.500 |
487.000 |
489.500 |
|
die Auszahlungen |
618.160 |
618.160 |
||
der Saldo |
2.500 |
-131.160 |
-128.660 |
Der Ergebnishaushalt weist einen Überschuss von 80.770 EUR aus.
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelüberschuss von 23.840 EUR aus
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 487.000 EUR um 2.500 EUR erhöht und damit auf 489.500 EUR neu festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert
§ 5
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.
§ 8
Es gelten die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Budgetierungsrichtlinien.
§ 9
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen gelten als unerheblich im Sinne des § 100 HGO, wenn sie den Betrag von 10.000 EUR je Investition nicht überschreiten. Unerhebliche über- und außerplanmäßige Auszahlungen bedürfen der Zustimmung des Magistrates; erhebliche der vorherigen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung.
Rauschenberg, den 18.11.2024
Der Magistrat der Stadt Rauschenberg, Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg
gez.
Michael Emmerich, Bürgermeister
2. Genehmigung
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
A)
Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich den in § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Stadt Rauschenberg neu festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
489.500 Euro
(i.W.: Vierhundertneunundachtzigtausendfünfhundert Euro)
Der Gesamtbetrag der Kredite erhöht sich folglich gegenüber der ursprünglichen Festsetzung von 487.000 Euro um 2.500 Euro.
Marburg, 13. Dezember 2024
Gez.
Jens Womelsdorf
Landrat
3. Auslegung
Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Rauschenberg liegt zur Einsichtnahme vom 6. Januar 2025 bis 16. Januar 2025 im Rathaus, Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg, Dienstzimmer des Bürgermeisters, 1. Obergeschoss (Turmeingang), zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
Montag, Dienstag, Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 17:30 Uhr
Rauschenberg, den 16. Dezember 2024
Der Magistrat
Michael Emmerich
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Hebesatzsatzung der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. I S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI I S. 2294) hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 390 v.H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 385 v.H.
- für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.
§ 2
Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 16.12.2024
Michael Emmerich
Bürgermeister
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
Zur nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am
Montag, den 16. Dezember 2024, 19:00 Uhr,
Kratz’sche Scheune, Rauschenberg
wird hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschrift vom 18.11.2024
- Mitteilungen des Magistrates
- Beantwortung von Anfragen
- Antrag der FBL-Fraktion vom 04.11.2024 betr. Lebensmittel-Nahversorgung Ortsteile
- Böschungssicherung „Zur Waldesruh“ in Albshausen
- Hebesatzsatzung
- Haushalt 2025, 2. Lesung und Verabschiedung
1 Haushaltssatzung 2025
8.2 Haushalt 2025 – Investitionsprogramm - Wahl einer Vertreterin / eines Vertreters für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mittelhessische Abwasserwerke (ZMA)
- Wahl einer Vertreterin / eines Vertreters für die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Stadtallendorf Kirchhain
- Denkmalgerechte Sanierung der Wegeparzelle zwischen der Rosengasse und der Borngasse in Rauschenberg
- Bürgermeisterwahl
Hier: Beschlussfassung über die Gültigkeit der Direktwahl und der Stichwahl
Rauschenberg, den 5. Dezember 2024
Norbert Ruhl, Stadtverordnetenvorsteher
Hinweis:
Der o.g. Veröffentlichungstermin sowie der Text der Bekanntmachung sind verbindlich. Änderungen an der Schreibweise oder Formulierung sind – mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler – nicht zulässig. Die Veröffentlichung muss unter dem Kopf „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg“ zuzüglich Wappen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bekanntmachungen über mehrere Seiten erstrecken. Sollten Probleme mit oder bei der Veröffentlichung auftreten, ist vor der Veranlassung von weiteren Maßnahmen unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung unter Tel. – Nr. 06425 / 9239 – 12 zu nehmen. Auf die rechtliche Bedeutung von Amtlichen Bekanntmachungen in förmlichen Verfahren wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen!
Widmung einer Straße
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat mit Beschluss vom23.09.2024 die Straße „Auf der Sonnenseite" für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße ,,Auf der Sonnenseite" im Baugebiet „Galgenberg II" des Stadtteils Rauschenbergs, abzweigend von der Straße „Am Galgenberg" bzw. ,,Berliner Straße", wird gemäß § 4 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 8. Oktober 1962 in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBI. 1 S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBI. 1 S. 198), für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie erhält damit die Eigenschaft "öffentliche Straße" und wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 4 Abs. 5 HStrG als Gemeindestraße eingestuft.
Rauschenberg, den 04. Dezember 2024
Der Magistrat
gez. Michael Emmerich
Bürgermeister
Wasserzählerselbstablesung 2024
Auch die Jahresabrechnung 2024 führt der ZMW wieder mit Hilfe der Selbstablesung der Wasserzähler durch.
Alle Kunden werden Anfang/Mitte Dezember per E-Mail oder Post angeschrieben und gebeten, bis spätestens 31.12.2024 ihre Zählerstände abzulesen und uns unter der im Schreiben genannten Möglichkeiten zu übermitteln. Später eingehende Zählerstände können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bitte geben Sie nur die vollen Kubikmeter (SCHWARZE Zahlen) an. Die Nachkommastellen (rote Zahlen) werden nicht benötigt.
Die abgelesenen Zählerstände werden anhand Ihres gemeldeten Zählerstandes auf den Stichtag 31.12.2024 maschinell hochgerechnet. Daher kann es zu Abweichungen zwischen Ihrem abgelesenen Zählerstand und dem auf der Jahresabrechnung ausgewiesenen Zählerstand kommen.
Um eine reibungslose Jahresabrechnung zu ermöglichen, bitten wir um eine fristgerechte Rückmeldung.
Die Jahresabrechnung erhalten Sie voraussichtlich Ende Januar.
Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns schon heute!
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgermeisterstichwahl in der Stadt Rauschenberg am 27.10.2024
Am 28.10.2024 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
1. |
Zahl der Wahlberechtigten |
3.633 |
2. |
Zahl der Wählerinnen und Wähler |
2.069 |
3. |
Zahl der gültigen Stimmen |
2.039 |
4. |
Zahl der ungültigen Stimmen |
30 |
Die Wahlbeteiligung betrug 56,95 %.
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Lfd. Nr. |
Familien- und Rufname („Frau“ oder „Herr) |
Träger des Wahlvorschlags |
Stimmen |
% |
1 |
Klusmann, Alexandra, Frau |
SPD |
1.156 |
56,69 |
2 |
Merkel-Herwig, Norman, Herr |
Merkel-Herwig |
883 |
43,31 |
Auf die Bewerberin Frau
Klusmann, Alexandra
sind mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
Sie ist damit zur Bürgermeisterin der Stadt Rauschenberg gewählt.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterstichwahl
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter der Stadt Rauschenberg, Schloßstraße 1 (Rathaus), 35282 Rauschenberg einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Rauschenberg, den 02.11.2024
Der Wahlleiter
der Stadt Rauschenberg
Emmerich
Hinweis:
Der o.g. Veröffentlichungstermin sowie der Text der Bekanntmachung sind verbindlich. Änderungen an der Schreibweise oder Formulierung sind – mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler – nicht zulässig. Die Veröffentlichung muss unter dem Kopf „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg“ zuzüglich Wappen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bekanntmachungen über mehrere Seiten erstrecken. Sollten Probleme mit oder bei der Veröffentlichung auftreten, ist vor der Veranlassung von weiteren Maßnahmen unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung unter Tel. – Nr. 06425 / 9239 – 14 zu nehmen. Auf die rechtliche Bedeutung von Amtlichen Bekanntmachungen in förmlichen Verfahren wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen!
Renaturierung des „Hatzbachs Teilabschnitt II“, Stadt Rauschenberg, Ortsteil Ernsthausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf; Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 UVPG
Die Stadt Rauschenberg hat die Renaturierung des „Hatzbachs Teilabschnitt II“ in Rauschenberg-Ernsthausen beantragt. Es handelt sich hierbei um ein Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welches bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf geführt wird.
Die Stadt Rauschenberg plant die Renaturierung des „Hatzbachs“ im Ortsteil Ernsthausen im Bereich des Einmündungsbereichs des „Hatzbachs“ in die „Wohra“ in einem zweiten Teilabschnitt fortzusetzen. Diese Maßnahme dient als Ausgleichsfläche, mit welcher der zweite Bauabschnitt durch den Bebauungsplan „Auf dem Kalk II“ vorbereitete Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ausgeglichen und kompensiert werden soll. Vorgesehen sind die Aufweitung des „Hatzbachs“ durch die Anlage von zwei Grabentaschen im Gewässer und das Anlegen einer Hochflutmulde. Weiterhin wird der entstehende Bereich durch das Einbringen von Totholzelementen, dem Anlegen einer Grundschwelle aus Natursteinschüttung bzw. Wurzelstubben und der Anlage von Sukzessionsstreifen entlang der Gewässer Hatzbach und Wohra naturnah gestaltet. Nach Umsetzung der Renaturierungsmaßnahme werden somit hochwertige Biotopstrukturen wie temporär vernässtes Grünland, naturnahe Bach- und Uferabschnitte und Ufergehölz- und Staudensäume entstehen. Die Grünlandflächen werden als Extensivgrünland entwickelt.
Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu einer strukturellen und ökologischen Aufwertung der derzeit als stark verändert eingestuften Gewässerabschnitte. Dies führt zu einer Aufwertung für das Landschaftsbildes und der Erholungseignung.
Auswirkungen auf die Erholungseignung des Standortes, der Gewässer und des zugehörigen Ufersaums sowie die Pflanzen und Tiere sind nur temporär während der Bauphase zu erwarten.
Für dieses Vorhaben war nach § 7 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S .94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Bei der o. g. Maßnahme ist dies nur dann der Fall, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien haben kann.
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine derartigen örtlichen Gegebenheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Untere Wasserbehörde des Landkreise Marburg-Biedenkopf
gez. K.Hoffmann, 18.11.2024