Rathaus Stadt Rauschenberg
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg, Kernstadt Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Galgenberg II“
(Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat in ihrer Sitzung am 31.08.2026 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Galgenberg II“ am nordöstlichen Siedlungsrand der Kernstadt nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Rauschenberg tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan „Galgenberg II, 1. Änderung“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Rauschenberg, Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg, während der allgemeinen Dienststunden: montags, dienstags und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr, mittwochs geschlossen, sowie donnerstags von 8.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 17.30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Rauschenberg geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Rauschenberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Rauschenberg, den 08.09.2026
gez. Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg, Stadtteil Schwabendorf Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am weißen Grund“
(Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat in ihrer Sitzung am 31.08.2026 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am weißen Grund“ am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Schwabendorf nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Rauschenberg tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan „Am weißen Grund, 1. Änderung“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Rauschenberg, Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg, während der allgemeinen Dienststunden: montags, dienstags und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr, mittwochs geschlossen, sowie donnerstags von 8.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 17.30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Rauschenberg geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Rauschenberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Rauschenberg, den 08.09.2026
gez. Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in ihrer Sitzung am 29. Juni 2026 die folgende Satzung beschlossen:
§1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
(1) Für die Betreuung von in der Kindertagespflege der Stadt Rauschenberg aufgenommenen Kindern haben die Sorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Kostenerstattung für Verpflegung (Verpflegungsentgelt) zu entrichten.
(2) Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Kindertagespflege sowie das Verpflegungsentgelt für die in der Kindertagespflege angebotene Mittagsversorgung und die dort angebotenen Getränke.
§2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
(1) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung in der Kindertagespflege nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:
|
Betreuungsmodul |
Betreuungszeit |
Kostenbeitrag |
Davon freigestellt nach § 3 |
Zu zahlender Kostenbeitrag |
|
Krippenkind im Alter bis 3 Jahre |
Modul 1 ( 30 Stunden.) |
180,00 Euro |
0,00 € |
180,00 Euro |
|
Krippenkind im Alter bis 3 Jahre |
Modul 2 (41 Stunden) |
245,00 Euro |
0,00 € |
245,00 Euro |
|
Getränkegeld |
Pro Kind (verpflichtend) |
5,00 € |
--- |
5,00 Euro |
|
Verpflegungsentgelt |
Pro Kind (verpflichtend) |
95,00 Euro |
--- |
95,00 Euro |
(2) Andere Betreuungszeiten werden zeitanteilig zu den genannten Kostenbeiträgen berechnet.
(3) Das Getränkegeld und das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen, unabhängig von dem gebuchten Betreuungsmodul. Nimmt ein Kind mindestens 2 Wochen nicht am Mittagessen teil, so kann es, mit einer Frist von 7 Tagen von der Mittagsverpflegung abgemeldet werden. Das Verpflegungsentgelt wird für diese Zeit anteilig erstattet.
(4) Sollte die Teilnahme an der Verpflegung aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht möglich sein, so kann nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Nachweises über die vorliegende medizinische Notwendigkeit (z.B. Allergie oder Unverträglichkeit), aus der Art und Umfang der Einschränkung sowie ggf. Notwendige Maßnahmen hervorgehen, das betroffene Kind mit Wirkung zum 1. des Folgemonats von der Zahlung des Verpflegungsentgeltes befreit werden. Eine rückwirkende Erstattung bereits entrichteten Verpflegungsentgelts erfolgt nicht.
§3 Ermäßigung der Kostenbeiträge
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine städtische Kindertageseinrichtung, betragen die Kosten ab dem zweiten Kind jeweils 50 % des entsprechenden Betreuungskostenbeitrages. In diesem Fall gilt ein U-3 Kind als Erstkind, für das dann der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 zu zahlen ist. Kosten für Getränke und Verpflegung sind von der Ermäßigung ausgenommen (§ 2 Abs. 3).
§4 Abwicklung der Kostenbeiträge
(1) Die Zahlungspflicht für Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagespflege und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagespflegeeinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. Bei dauerhaftem Ausfall der Betreuungszeiten aus demselben Grund (mehr als 28 Tage/Kindergartenhalbjahr erfolgt eine anteilige Erstattung des Kostenbeitrages.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Gegebenenfalls kann bei Kindergartenkindern auch eine Kürzung der Betreuungszeit auf das Kernzeitmodul erfolgen.
(6) Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Kostenbeiträge führen nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen zum Ausschluss aus der Betreuung.
§5 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
- Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
- Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,
- Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
- Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,
- weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Rauschenberg, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt unter www.rauschenberg.de (Bürgerservice – Onlineanträge + Formulare) einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind ebenfalls auf der Homepage der Stadt Rauschenberg zu finden. (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform
§6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 01.09.2026 gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Schwabendorf am 09.09.2026
Zur öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Schwabendorf
am Mittwoch, den 9. September 2026, 20:00 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Schwabendorf
lade ich hiermit recht herzlich ein.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung und Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Mitteilungen der Ortsvorsteherin
- Aktuelles
- Belegungen DGH / Gast: Viktoria Bartl
- Friedhofsausschuss – Aktuelles: Gäste: Günther Aillaud, Andreas Krebs
- Ergebnisse der Ortsbegehungen vom 26.06.2026, 19.08.2026 und 26.08.2026
- Verschiedenes
Im Anschluss findet bei Bedarf ein nicht öffentlicher Sitzungsteil statt.
Schwabendorf, den 26.08.2026 Petra Broszeit, Ortsvorsteherin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 31.08.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am
Montag, den 31. August 2026, 20:00 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Albshausen
wird hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschrift vom 29.06.2026
- Mitteilungen des Magistrates
- Beantwortung von Kleinen Anfragen
- Bericht der Stadtjugendpflege
- Veräußerung eines Grundstückes; Gemarkung Bracht, Am Bahndamm
- Antrag der Bündnis 90/ DIE GRÜNEN – Starkregen-Risikoanalyse
- Statusbericht Haushalt 2026
- Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg – 1. Änderung des BBP „Galgenberg II“ hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
10. Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg – 1. Änderung des BBP „Am Weißen Grund“ hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
11. Änderung der Geschäftsordnung
12. Friedhofsgebührenordnung – II. Nachtrag
Rauschenberg, den 20. August 2026
gez. Karsten Müller, Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Rauschenberg am 26.08.2026
Zur öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Rauschenberg am
Mittwoch, den 26. August 2026, 18:30 Uhr,
Sitzungszimmer, Rathaus
lade ich Sie hiermit herzlich ein.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Aktuelle Informationen
- Aktion „Nachtwächterführung“
- Geburtstage ab 70 Jahren Rauschenberger Nachrichten
- Wassersäcke für die Bäume in der Bahnhofstr./Sandweg
- Sauberes Rauschenberg
- Anliegen der Bürgerinnen/Bürger
- Ausblick
Rauschenberg, den 17. August 2026 Christine Siebert, Ortsvorsteherin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung Ortsbeirat Albshausen am 02.09.2026
Zur öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Albshausen am
Mittwoch, den 2. September 2026, 19:00 Uhr,
Sitzungszimmer Dorfgemeinschaftshaus Albshausen
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Bericht der Ortsvorsteherin
- Bericht über den Bearbeitungsstand der Aufgaben seit der
letzten Sitzung - Terminvereinbarung Ortsbegehung
- Gasse unter der Kirche
- Anliegen der Bürgerinnen und Bürger
- Verschiedenes
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich willkommen!
Rauschenberg, den 13. August 2026 Alenka Schäfer, Ortsvorsteherin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung Ortsbeirat Ernsthausen am 27.08.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Ernsthausen am
Donnerstag, den 27. August 2026 um 19:30 Uhr
im „Storchennest“ Ernsthausen
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Protokoll der letzten Sitzung
- Aktuelles/Mitteilungen
- Projekt „Kreis lässt Bäume wachsen“
- Spielplatz – Umzäunung
- Verschiedenes
Alle Bürgerinnen und Bürger sind wie immer herzlich willkommen.
Ernsthausen, den 13. August 2026
Norbert Dönges, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 18.08.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
Dienstag, den 18.08.2026, 19:30 Uhr,
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 6. August 2026
gez. Michael Vaupel
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 23.06. und 29.06.2026
- Änderung der Friedhofsgebührenordnung
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 29.11.2025 betr. Finanzstrategie – Erhalt und Renovierung kommunaler Gebäude
- Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Rauschenberg (Kostenbeitragssatzung)
(Kostenbeitragssatzung)
zur Satzung der Stadt Rauschenberg vom 12.07.1996 über die Benutzung des städtischen Kindergartens in der Fassung vom 01.08.2026.
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in ihrer Sitzung am 29. Juni 2026 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
(1) Für die Betreuung von in der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Rauschenberg aufgenommenen Kinder haben die Sorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Kostenerstattung für Verpflegung (Verpflegungsentgelt) zu entrichten.
(2) Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder sowie das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung und die dort angebotenen Getränke.
(4) Im Betreuungsmodul bis 16.30 Uhr ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu entrichten
§ 2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
(1) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Krippenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:
|
Betreuungsmodul |
Betreuungszeit (außerhalb der Kita-Ferien) |
Kostenbeitrag |
Davon freigestellt nach § 3 |
Zu zahlender Kostenbeitrag |
|
Krippenkind im Alter von 2- 3 Jahren |
8.00 - 14.00 Uhr Modul 1 (30 Stunden) |
208,00 Euro |
0,00 € |
208,00 Euro |
|
Krippenkind im Alter von 2- 3 Jahren |
7.00 - 8.00 Uhr Modul 2 (5 Stunden) |
35,00 Euro |
0,00 € |
35,00 Euro |
|
Krippenkind im Alter von 2- 3 Jahren |
8.00 - 14.00 Uhr + 2 Nachmittage 14.00 – 16.30 Uhr Modul 3 (35 Std.) |
243,00 Euro |
0,00 € |
243,00 Euro |
|
Krippenkind im Alter von 2- 3 Jahren |
Mo. – Do. 8.00-16.30 Uhr + Fr. 8 – 14 Uhr. Modul 3 (40 Stunden) |
277,50 Euro |
0,00 € |
277,50 Euro |
|
Getränkegeld |
Pro Kind (verpflichtend) |
5,00 € |
--- |
5,00 Euro |
|
Verpflegungsentgelt |
Pro Kind (Bei Modul 3 verpflichtend) |
95,00 Euro |
--- |
95,00 Euro |
|
Verpflegungsentgelt - reduziert |
Wenn nur an 2 Tagen/Wo. am Mittagessen teil- genommen wird. |
45,00 Euro |
--- |
45,00 Euro |
Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindergartenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:
|
Betreuungsmodul |
Betreuungszeit (außerhalb der Kita-Ferien) |
Kosten-beitrag |
Davon freigestellt nach § 3 |
Zu zahlender Kostenbeitrag |
|
Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt |
8.00 - 14.00 Uhr Modul 1 (30 Stunden) |
208,00 Euro |
208,00 € |
0,00 Euro |
|
Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt |
7.00 - 8.00 Uhr Modul 2 (5 Stunden) |
35,00 Euro |
0,00 € |
35,00 Euro |
|
Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt |
8.00 - 14.00 Uhr + 2 Nachmittage 14.00 – 16.30 Uhr Modul 3 (35 Stunden) |
243,00 Euro |
208,00 € |
35,00 Euro |
|
Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt |
Mo. – Do. 8.00-16.30 Uhr + Fr. 8 – 14 Uhr. Modul 3 (40 Stunden) |
277,50 Euro |
208,00 € |
69,50 Euro |
|
Getränkegeld |
Pro Kind (verpflichtend) |
5,00 Euro |
--- |
5,00 Euro |
|
Verpflegungsentgelt |
Pro Kind (Bei Modul 3 verpflichtend) |
95,00 Euro |
--- |
95,00 Euro |
|
Verpflegungsentgelt - reduziert |
Wenn nur an 2 Tagen/Wo. am Mittagessen teil- genommen wird. |
45,00 Euro |
--- |
45,00 Euro |
(2) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Schulkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit
|
Betreuungs-modul |
Betreuungszeit (außerhalb der Kita-Ferien) |
Kosten-beitrag |
Davon freigestellt nach § 3 |
Zu zahlender Kostenbeitrag |
|
Schulkind |
Betreuungsangebot vor und nach dem Unterricht, bei Unterrichtsausfall, Schulferien usw. bis 14.00 Uhr |
121,50 Euro |
0,00 € |
121,50 Euro |
|
Schulkind |
Betreuungsangebot vor und nach dem Unterricht, bei Unterrichtsausfall, Schulferien usw. mit verlängerter Öffnungs-zeit bis 16.30 Uhr (Modul 3) |
130,00 Euro |
0,00 € |
130,00 Euro |
|
Getränke- geld |
Pro Kind (verpflichtend) |
5,00 Euro |
--- |
5,00 Euro |
|
Verpflegungs-entgelt |
Pro Kind (Bei Modul 3 verpflichtend) |
95,00 Euro |
--- |
95,00 Euro |
(3) Das Getränkegeld ist für jedes Kind und das Verpflegungsgeld für jedes angemeldete Kind in voller Höhe zu zahlen, unabhängig von dem gebuchten Betreuungsmodul. Eine Anmeldung für einzelne Mittagessen ist nicht möglich.
Nimmt ein Kind mindestens 2 Wochen nicht am Mittagessen teil, so kann es, mit einer Frist von 7 Tagen von der Mittagsverpflegung abgemeldet werden. Das Verpflegungsentgelt wird für diese Zeit anteilig erstattet.
(4) Sollte die Teilnahme an der Verpflegung aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht möglich sein, so kann nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Nachweises über die vorliegende medizinische Notwendigkeit (z.B. Allergie oder Unverträglichkeit), aus der Art und Umfang der Einschränkung sowie ggf. notwendige Maßnahmen hervorgehen, das betroffene Kind mit Wirkung zum 1. des Folgemonats von der Zahlung des Verpflegungsentgeltes befreit werden. Eine rückwirkende Erstattung bereits entrichteten Verpflegungsentgelts erfolgt nicht.
§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen
Soweit das Land Hessen der Stadt Rauschenberg jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
1. ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 (Modul 1) dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von sechs Stunden täglich gebucht wurde.
2. ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 (Modul 2 und 3) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
3. Das Verpflegungsentgelt ist nach § 2 Abs. 4 von der Befreiung ausgenommen.
§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den städtischen Kindergarten, betragen die Kosten ab dem zweiten Kind jeweils 50 % des entsprechenden Betreuungskostenbeitrages. In diesem Fall gilt ein U-3 Kind als Erstkind, für das dann der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 zu zahlen ist. Kosten für Getränke und Verpflegung sind von der Ermäßigung ausgenommen (§ 2 Abs. 4).
§ 5 Abwicklung der Kostenbeiträge
(1) Die Zahlungspflicht für Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
(3) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsgeld sind bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen.
Bei dauerhaftem Ausfall der Betreuungszeiten aus demselben Grund (mehr als 28 Tage/Kindergartenhalbjahr erfolgt eine anteilige Erstattung des Kostenbeitrages.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Gegebenenfalls kann bei Kindergartenkindern auch eine Kürzung der Betreuungszeit auf das Kernzeitmodul erfolgen.
(6) Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Kostenbeiträge führen nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen zum Ausschluss aus der Betreuung für die Module, in denen keine Befreiung gemäß § 3 gewährt wurde.
§ 6 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
- Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
- Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,
- Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
- Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,
- weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Rauschenberg, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt unter www.rauschenberg.de (Bürgerservice – Onlineanträge + Formulare) einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind ebenfalls auf der Homepage der Stadt Rauschenberg zu finden (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 14.07.2026
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Hinweis:
Der o.g. Veröffentlichungstermin sowie der Text der Bekanntmachung sind verbindlich. Änderungen an der Schreibweise oder Formulierung sind – mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler – nicht zulässig. Die Veröffentlichung muss unter dem Kopf „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg“ zuzüglich Wappen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bekanntmachungen über mehrere Seiten erstrecken. Sollten Probleme mit oder bei der Veröffentlichung auftreten, ist vor der Veranlassung von weiteren Maßnahmen unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung unter Tel. – Nr. 06425 / 9239 – 12 zu nehmen. Auf die rechtliche Bedeutung von Amtlichen Bekanntmachungen in förmlichen Verfahren wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen!
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rauschenberg über die Benutzung des städtischen Kindergartens - Kindergartensatzung -
Artikel 1
Die Präambel erhält folgende Fassung:
Aufgrund der §§ 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 18.07.2014 (GVBl. S. 178), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698) geändert am 23.05.2013 (GVBL. I S. 207) sowie § 90 des Sozialgesetzbuches Nr. 8 neugefasst durch Bek. v. 11.09.2012 (BGBl I S. 2022), geändert am 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in ihrer Sitzung am 29. Juni 2026 nachstehende Satzung über die Benutzung des städtischen Kindergartens beschlossen:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 4
Betreuungszeiten
(1) Der Kindergarten ist von Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 07.00 bis 14.00 Uhr geöffnet. Am 1. Dienstag im Monat schließt die Kita um 14:30 Uhr. Die Betreuung wird in drei Modulen angeboten. Modul 1 beinhaltet die Vormittagsbetreuung von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Modul 2 beinhaltet die Frühbetreuung von 07.00 bis 08.00 Uhr und Modul 3 beinhaltet die Ganztagsbetreuung von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr, bzw. freitags bis 14.00 Uhr. Das Modul 2 kann nur in Verbindung mit dem Modul 1 bzw. 3 gebucht werden. Das Modul 3 kann anteilig für zwei oder vier Tage in der Woche, gebucht werden. Kinder, die für die Vormittagsbetreuung angemeldet sind, können an der Mittagsverpflegung teilnehmen, Kinder die für die Ganztagsbetreuung angemeldet sind, müssen an der Mittagsverpflegung teilnehmen. Die Grundschulbetreuung gemäß § 3 Abs. 4 wird für den gleichen Zeitraum wie die Öffnungszeiten des Kindergartens angeboten.
Artikel 2
Die Satzung zur Änderung der Kindergartensatzung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 14.07.2026
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in ihrer Sitzung vom 29.06.2026 folgende
Feuerwehrgebührensatzung
beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die der Feuerwehr der Stadt Rauschenberg bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
- die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
- die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
- die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
- die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
- die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
- die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
- die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,
- die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der
Allgemeinen Hilfe,
- die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
- die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
- die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch
a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,
b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,
4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall Notrufes durch Dritte übermittelt werden.
7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.
(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.
§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.
(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.
(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
§ 4
Auslagen
(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.
(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
§ 7
Härtefälle
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
§ 8
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Gemeindegebiet/Stadtgebiet, in einem Ortsteil/Stadtteil kann der Gemeindevorstand/Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand/Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
§ 9
Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 13.06.2017 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 7. Juli 2026
gez.
Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Gebührenverzeichnis zur Satzung Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Rauschenberg
|
Nr. |
Beschreibung |
Gebühr je 15 Minuten in € |
|
1 |
Personalgebühren |
|
|
1.1 |
Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft |
8,00 Euro |
|
1.2 |
Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft |
8,00 Euro |
|
1.3 |
Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
5,50 Euro |
|
2 |
Fahrzeuggebühren |
|
|
2.1 |
Einsatzleitwagen |
|
|
Einsatzleitwagen ELW 1 |
29,10 Euro |
|
|
Mannschaftstransportwagen MTW |
18,80 Euro |
|
|
2.2 |
Tragkraftspritzenfahrzeuge / /Kleinlöschfahrzeuge |
|
|
TSF-W |
30,50 Euro |
|
|
2.3 |
Löschgruppenfahrzeuge |
|
|
LF 10 Kats |
49,55 Euro |
|
|
HLF 20 |
67,90 Euro |
|
|
2.4 |
Gerätewagen |
|
|
Gerätewagen-Logistik GW-L |
35,45 Euro |
|
|
2.5 |
Wechselladerfahrzeug |
|
|
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter |
57,90 Euro |
|
|
2.6 |
Sonstige Fahrzeuge |
|
|
PKW |
13,00 Euro |
|
|
3.0 |
Anhänger |
|
|
Plane / Spriegel |
10,00 Euro |
|
|
4.0 |
Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen |
|
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4.1 |
Reinigen und prüfen der persönlichen Ausrüstung |
Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
|
4.2 |
Reinigen und desinfizieren einschl. prüfen von Vollschutzanzügen, Atemschutzgeräte und Atemschutzmasken |
Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge, Atemschutzgeräte und Atemschutzmasken werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
|
4.3 |
Ersatzbeschaffungen von persönlicher Schutzausrüstung, Einwegprodukten und durch den Einsatz unbrauchbar gewordener Ausrüstung |
Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
|
4.4 |
Prüfung, Wartung und Reparatur sonstiger Geräte und Einrichtungen |
Die Prüfung, Wartung und Reparatur sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. |
|
4.5 |
Fahrtkosten für das Bringen und Holen der zu prüfenden Geräte u. ä. in die Werkstatt |
80 Euro je Auftrag |
|
5.0 |
Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen |
|
|
5.1 |
Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt/Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. Erforderliche Ersatzbeschaffungen von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln werden dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt. Ebenso die Kosten der Entsorgung und Auslagen in entstandener Höhe. |
Die Prüfung, Wartung und Reparatur sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. |
|
6.0 |
Gebühren für besondere Leistungen |
|
|
6.1 |
Fehlalarm Brandmeldeanlage |
800 Euro |
|
6.2 |
Falschalarme aufgrund von Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind. |
Werden über die Gebührenziffer 7.1 missbräuchliche Alarmierung abgerechnet |
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6.3 |
Falschalarme aufgrund von Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, |
Werden über die Gebührenziffer 7.1 missbräuchliche Alarmierung abgerechnet |
|
6.4 |
An- und Abfahrtpauschale für Einsätze des Brandsicherheitsdienstes |
40 Euro |
|
7.0 |
missbräuchliche Alarmierung |
|
|
7.1 |
Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
|
|
8.0 |
Gebühren in sonstigen Fällen |
|
|
8.1 |
Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - IV. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung
IV. Nachtrag
zur Satzung (Friedhofsordnung)
der Stadt Rauschenberg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 01.06.2026 für die Friedhöfe der Stadt Rauschenberg
IV. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
Artikel 1
§14 „Grabarten“ erhält folgende Neufassung:
§14
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Friedhof Rauschenberg:
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)
d) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen
e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Friedhof Albshausen:
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)
d) Raseneinzelgrabstätten
e) Rasendoppelgrabstätten
f) Rasenurnengrabstätten
Friedhof Bracht:
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)
d) Raseneinzelgrabstätten
e) Rasenurnengrabstätten
f) Urnen-Baumgrabstätten
Baumbestattungen Schloßberg:
a) Urnen-Baumgrabstätten
Friedhof Josbach
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)
d) Raseneinzelgrabstätten
e) Rasenurnengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt zum 1. August 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 7. Juli 2026
Der Magistrat der Stadt Rauschenberg
gez.
Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Hebesatzsatzung 2026
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBI. I 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBI I 108) hat die Stadtverordnetenversammlung am 29. Juni 2026 die folgende Satzung beschlossen:
§1 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 390 v.H.
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v.H.
3. für die Gewerbesteuer auf 400 v.H.
§2 Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2026.
§3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 15.12.2025 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Magistrat der Stadt Rauschenberg, Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg
Rauschenberg, den 29.06.2026
Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Rauschenberg - Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.06.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am
Montag, den 29. Juni 2026, 20 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Josbach
wird hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Ernennung Feuerwehr
Hier: Aushändigung der Ernennungsurkunden - Niederschrift vom 01.06.2026
- Mitteilungen des Magistrates
- Beantwortung von Anfragen
- Antrag der FBL-Fraktionen vom 27.05.2026 betr. Ausweisung und aktive Vermarkung neuer Gewerbeflächen – bevorzugte Lage an der Bundesstraße
- Reduktion der Pachteinnahmen für die Windkraftanlagen in Ernsthausen
- Änderung der Hebesatzsatzung 2026
- Änderung der Kindergartensatzung
- Neufassung der Kindergarten – Gebührensatzung
- Änderung der Kostenbeitragssatzung ZABLchen
- Änderung der Feuerwehrgebührensatzung
- Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Rauschenberg
- Gefahrgutüberwachung
Hier: Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Änderung der Geschäftsordnung
- Haushalt 2026
1 Haushaltssatzung 2026
16.2 Haushalt 2026 – Investitionsprogramm
16.3 Haushalt 2026 - Haushaltssicherungskonzept
Rauschenberg, den 16. Juni 2026
Karsten Müller, Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales am
Donnerstag, 25. Juni 2026, 18:00 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen. Auf die verkürzte Ladungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 Geschäftsordnung der Stadt Rauschenberg wird hingewiesen.
Rauschenberg, den 17. Juni 2026
gez. Norman Merkel-Herwig
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschrift vom 16.06.2026
- Neufassung der Kindergarten – Gebührenfassung
- Änderung der Kostenbeitragssatzung ZABLchen
- Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
Dienstag, 23. Juni 2026, 19:30 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 2. Juni 2026
gez. Michael Vaupel
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschrift vom 16.06.2026
- Haushalt 2026
3.1 Haushaltssatzung 2026
3.2 Haushalt 2026 – Investitionsprogramm
3.3 Haushalt 2026 - Haushaltssicherungskonzept - Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
Dienstag, den 16. Juni 2026, 19:30 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 2. Juni 2026
gez. Michael Vaupel
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 18.03., 14.04. und 05.05.2026
- Reduktion der Pachteinnahmen für die Windkraftanlagen in Ernsthausen
- Änderung der Hebesatzsatzung 2026
- Haushalt 2026
1 Haushaltssatzung 2026
5.2 Haushalt 2026 – Investitionsprogramm
5.3 Haushalt 2026 – Haushaltssicherungskonzept - Verschiedenes
Hinweis:
Der o.g. Veröffentlichungstermin sowie der Text der Bekanntmachung sind verbindlich. Änderungen an der Schreibweise oder Formulierung sind – mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler – nicht zulässig. Die Veröffentlichung muss unter dem Kopf „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg“ zuzüglich Wappen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bekanntmachungen über mehrere Seiten erstrecken. Sollten Probleme mit oder bei der Veröffentlichung auftreten, ist vor der Veranlassung von weiteren Maßnahmen unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung unter Tel. – Nr. 06425 / 9239 – 12 zu nehmen. Auf die rechtliche Bedeutung von Amtlichen Bekanntmachungen in förmlichen Verfahren wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen!
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung Ausschuss Kultur, Sport und Soziales
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales
am
Dienstag, 16. Juni 2026, 18:00 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 2. Juni 2026
gez. Norman Merkel-Herwig
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschrift vom 05.05.2026
- Änderung der Kindergartensatzung
- Neufassung der Kindergarten – Gebührenfassung
- Änderung der Kostenbeitragssatzung ZABLchen
- Verschiedenes
Hinweis:
Der o.g. Veröffentlichungstermin sowie der Text der Bekanntmachung sind verbindlich. Änderungen an der Schreibweise oder Formulierung sind – mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler – nicht zulässig. Die Veröffentlichung muss unter dem Kopf „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg“ zuzüglich Wappen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bekanntmachungen über mehrere Seiten erstrecken. Sollten Probleme mit oder bei der Veröffentlichung auftreten, ist vor der Veranlassung von weiteren Maßnahmen unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung unter Tel. – Nr. 06425 / 9239 – 12 zu nehmen. Auf die rechtliche Bedeutung von Amtlichen Bekanntmachungen in förmlichen Verfahren wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen!
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung Ortsbeirat Bracht am 17. Juni 2026
Gemäß §82 der Hessischen Gemeindeordnung lade ich Sie zu einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Bracht für
Mittwoch, den 17. Juni 2026, 18:30 Uhr
in das Schützenhaus Bracht/Siedlung recht herzlich ein.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
- Niederschrift vom 13.04.26
- Bericht des Ortsvorstehers
- Bekanntmachung Wappen für Bracht
- Arbeitsvorhaben in den kommenden Jahren
- Verschiedenes
Bracht, den 2. Juni 2026 Andreas Weichsel, Ortsvorsteher







