Aktuelles
Rückschnittmaßnahmen bei Anpflanzungen
Anpflanzungen verschönern das Ortsbild, dürfen aber nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen und somit die Nutzung des Verkehrsraums beeinträchtigen.
In § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes heißt es:
„Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen.
Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde (hier Magistrat der Stadt Rauschenberg) nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.“
Gefahrensituationen und Verstöße können von vornherein vermieden werden, wenn die folgenden Hinweise beachtet werden:
- Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren uneingeschränkt nutzen können.
- Beachten Sie das sogenannte Lichtraumprofil, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs darf bis zu einer Höhe von 2,30 m nicht über den Gehweg ragen. Bei Straßen bzw. Wegen dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße/den Weg hineinragen.
- Schneiden Sie Pflanzen im Bereich von Straßenlampen soweit zurück, dass die Lampe ihre Beleuchtungsfunktion erfüllt. Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit und sollen auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.
Stadt Rauschenberg, Ordnungsamt