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Mit Inkrafttreten der Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) wurde die Vorschrift des § 6 zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb neu gefasst. Die Anzeigepflicht entfällt nun für Fälle, in denen der vorübergehende Gaststättenbetrieb im Rahmen eines nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (zum Beispiel Vereine und ehrenamtlich tätige Organisationen) erfolgt. Für gewerbliche Anbieter bzw. Gewerbebetriebe gilt diese Erleichterung hingegen nicht. Sofern ein vorübergehender Gaststättenbetrieb im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt, besteht die Anzeigepflicht weiterhin fort. In diesen Fällen ist die Anzeige wie bisher fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Checkliste zum Download gibt Hilfestellung dabei, was bei der Durchführung einer Veranstaltung unabhängig von einer Anzeigepflicht zu beachten ist.
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Bewerbungsformular zur Teilnahme an Ausschreibungen für die Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland der Stadt Rauschenberg.







