Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Richtlinien der Stadt Rauschenberg zur Förderung des Einbaus von Mini-/Balkon-Solaranlagen zur Erzeugung von Strom zur Eigennutzung - Richtlinien Balkon-Solaranlagen –
- § 1
Förderungsziel
Ziel dieser Förderung ist es, einen Anreiz für den sinnvollen Umgang mit Energie und damit
auch zum Schutz der Umwelt zu schaffen und daher die Nutzung der Sonnenenergie zur
Stromgewinnung durch einen Kostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln zu fördern.
- § 2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der erstmalige Einbau und der Einbau von zusätzlichen Speichermodulen einer Balkon-Solaranlage an einem Gebäude im Bereich der Stadt Rauschenberg mit einer maximalen Einspeiseleistung von 800 Watt.
- § 3
Art und Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss ist einmalig und nicht zurückzahlbar. Jeder Grundstückseigentümer bzw. Mieter eines Hauses oder einer Wohneinheit kann den Zuschuss jeweils einmal erhalten.
Der Zuschuss beträgt
- für den erstmaligen Einbau einer Mini-/Balkon-Solaranlage bis 800 Watt Einspeiseleistung je Anlage pauschal 100,-- Euro und
- für den zusätzlichen Einbau von Speichermodulen bis 800 Watt Einspeiseleistung ebenfalls einmalig pauschal 100,-- Euro.
Stehen für die Maßnahme Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Landkreises Marburg-Biedenkopf, des Landes Hessen, des Bundes oder sonstigen Bereichen zur Verfügung, sind diese vorrangig zu nutzen. Die kommunalen Fördermittel können nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert werden.
- § 4
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Anlagen die eine Einspeiseleistung von 800 Watt nicht überschreiten (Balkon-Solaranlage).
Die Liegenschaft bzw. die Wohneinheit, auf der sich die geförderte Solaranlage befindet, muss vom Zuschussempfänger nach Inbetriebnahme der Anlage ganzjährig bewohnt werden.
Bei der Installation sind die einschlägigen Vorschriften und DIN-Normen zu beachten.
Förderfähig sind Anlagen die ab dem 01.01.2026 gekauft und installiert wurden.
- § 5
Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte) sowie Mieter von Häusern und Wohnungen.
Das betreffende Gebäude und Grundstück muss sich auf dem Gebiet der Stadt Rauschenberg befinden.
Betriebe der gewerblichen Wirtschaft werden aus diesen Mitteln nicht gefördert.
- § 6
Antragsverfahren und Auszahlung des Zuschusses
Der Antrag auf Förderung ist mit der Vorlage einer Rechnungskopie an den Magistrat der Stadt Rauschenberg zu stellen.
Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Magistrat durch schriftlichen Bescheid in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderzusage kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt nach positiver Entscheidung durch den Magistrat auf das von dem An-tragsteller im Antrag angegebene Konto. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
- § 7
Sonstige Bestimmungen
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Stadt Rauschenberg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und die entsprechenden Unterlagen und Belege vorzulegen.
Die geförderten Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten und mindestens für die Dauer von 5 Jahren zu betreiben. Andernfalls kann der Zuschuss zurückgefordert werden.
- § 8
Inkrafttreten
Die Änderung dieser Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin







